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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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| Allgemeine Bedingungen |
| Allgemeine Vertragsbedingungen |
| Bedingungen
für Programmpflege |
| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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| Druckversion (Acrobat
Reader erforderlich) |
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| Allgemeine
Bedingungen |
| Zu den genannten Preisen kommt eine Mehrwertsteuer
in der jeweils geltenden Höhe hinzu. An die in Angebot
bezeichneten Konditionen halten wir uns 30 Tage gebunden. |
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| Lieferumfang: |
| Grundlage der Kostenübersicht
für die Radames Produkte sind der Lizenzvertrag, die
Beschreibung von Radames und die Bedingungen für Wartung
von Radames. |
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| In den Lizenzgebühren enthaltener Leistungsumfang: |
-Software in Objektcodeform via Download
als Setup.exe
-Lizenzschlüssel zur Freischaltung nach Zahlungseingang |
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| Die Benutzerzahl bezeichnet die maximale
zu einem Zeitpunkt mögliche Anzahl an Benutzern. d.h.
bei Überschreiten der zulässigen Anzahl der Benutzer
tritt eine Sperrfunktion in Kraft, die ein Weiterarbeiten
unmöglich macht. Radames stellt gegen Aufpreis Lizenzmaterial
für eine größere Benutzerzahl zur Verfügung.
Die Beseitigung der Sperre erfolgt durch Radames, wenn der
Lizenznehmer den Aufpreis bezahlt hat. Liefer- und Zahlungskonditionen
für Software: Für Software gelten die Bedingungen
des Lizenz- und Pflegevertrages für Radames. Alle Rechnungen
sind zahlbar sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug. |
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| Allgemeine
Vertragsbedingungen |
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1. Vertragsgegenstand
Radames gewährt dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen
ein zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares
und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des vorstehend
bezeichneten Lizenzmaterials auf einer bestimmten Maschine
(physischer Rechner) für eine vorstehend genannte bestimmte
Anzahl von Benutzern. Die Nutzung des Lizenzmaterials für
eine erweiterte Anzahl von Benutzern über die vorstehend
bezeichnete Anzahl hinaus ist nur nach Maßgabe einer
zuvor abzuschließenden Erweiterung zulässig. Die
Einräumung des Nutzungsrechts ist durch die vorherige
vollständige Zahlung der Lizenzgebühren aufschiebend
bedingt. Radames behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen
(z.B. Datenträger) bis zum vollständigen Ausgleich
der Forderung vor. Lizenzmaterial im Sinne dieses Vertrages
sind Datenverarbeitungsprogramme und/ oder lizenzierte Datenbestände
in maschinenlesbarer Form einschließlich dazugehöriger
Dokumentationen. Die Programme werden geliefert, wie sie sind;
eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme
schuldet Radames nicht. |
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2. Umfang der Nutzungsrechte
Nutzung ist jedes ganze oder teilweise Kopieren (Einspeichern)
von maschinenlesbarem Lizenzmaterial zum Zweck der Verarbeitung
der darin enthaltenen Instruktionen oder Daten. Das Nutzungsrecht
erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum
Lizenzmaterial gehörigen Dokumentation. Der Kunde ist
berechtigt, eine Kopie des maschinenlesbaren Lizenzmaterials
zu Zwecken der Datensicherung zu erstellen.. Eine auch nur
teilweise Umwandlung in Quellensprache (Source Code) sowie
deren Bearbeitung ist nicht zulässig. |
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3. Pflege
Die Pflege des vorstehend bezeichneten Lizenzmaterials erfolgt
in der jeweils aktuellen Fassung durch Radames gemäß
den beiliegenden Bedingungen für Programmpflege. Die
Pflegeleistungen sind vergütungspflichtig und bedingen
einen separat geschlossenen Supportvertrag zwischen Radames
und dem jeweiligen Lizenznehmer. |
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4. Sicherung der Rechte am Lizenzmaterial
Alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom
Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien
des maschinenlesbaren Lizenzmaterials, auch wenn es bearbeitet,
übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit anderen
Programmen verbunden wurde, bleiben - unbeschadet des Eigentums
des Kunden am Aufzeichnungsträger - bei Radames. Der
Kunde ist verpflichtet. auf allen diesen Kopien den Radames
Copyright Vermerk anzubringen. Der Kunde verpflichtet sich,
Lizenzmaterial einschließlich Kopien jeder Art nicht
Dritten (einschließlich anderen Lizenznehmern des betreffenden
Programms) zugänglich zu machen. Dies gilt auch für
den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung
oder Auflösung des Unternehmens des Kunden. Als Dritte
gelten nicht Mitarbeiter des Kunden und von Radames sowie
andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen
Nutzung des Lizenzprogramms für den Kunden bei ihm aufhalten.
Eine Übertragung der gewährten Nutzungsrechte oder
eine Einräumung von Unterlizenzen an dem Lizenzmaterial
ist nicht zulässig. |
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5. Lieferung
Der Kunde erhält bei Abschluss eines Erstvertrages oder
einer Nebenlizenz jeweils eine Lieferkopie des vorstehend
bezeichneten Lizenzmaterials auf einem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger
oder den Zugang zum Download der Software von den Servern
der Radames und den zur Nutzung erforderlichen Freischaltcode.
Für den Fall des Abschlusses einer Erweiterung erfolgt
die Lieferung regelmäßig durch Lieferung eines
Freischaltcodes. Der Kunde wird Radames bei der Erstellung
des jeweiligen Freischaltcodes durch Bereitstellung erforderlicher
Informationen unterstützen. Radames führt die Installation
nur nach Maßgabe einer gesondert zu beauftragenden kostenpflichtigen
Dienstleistung durch. Radames übernimmt keine über
die gemäß nachfolgender Ziffer 8 hinausgehende
Gewährleistung dafür, dass das gelieferte Lizenzmaterial
frei von Viren ist. Radames erklärt jedoch, dass Radames
keine Kenntnis von Viren im gelieferten Lizenzmaterial hat.
Radames wird Datenträger oder zum Download freigegebene
Dateien vor Auslieferung mit allgemein verfügbaren, jeweils
dem Stand der Technik entsprechenden Virenscannern darauf
überprüfen, ob das Lizenzmaterial oder der Datenträger
Viren enthalten. |
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6. Vergütung, Zahlungsmodalitäten
Die Vergütung besteht aus einer Einmal-Lizenzgebühr
und laufenden Pflegegebühren sofern ein Supportvertrag
besteht. Die Einmal-Lizenzgebühr wird mit Lieferung des
Lizenzmaterials als Gegenleistung für die zeitlich unbeschränkte
Einräumung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 dieses Vertrages
zur Zahlung fällig. Die Pflegegebühren sind entsprechend
dem separaten Supportvertrag am Anfang eines Jahres für
das jeweilige Jahr in dem Support geleistet wird fällig.
Radames ist dazu berechtigt, jeweils zum Ende eines Vertragsjahres
die Pflegegebühren anzupassen. Alle Rechnungen sind sofort
nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Die Mehrwertsteuer
wird gesondert mit dem zur Zeit der Leistung gültigen
Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird dieser innerhalb
einer Berechnungsperiode geändert, so gelten die Zeiträume
mit den jeweils gültigen Mehrwertsteuersätzen als
getrennte Berechnungsperioden vereinbart. |
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7. Einzelne Supportanfragen ohne Supportvertrag
Einzelne Supportanfragen des Lizenznehmers ohne gültigen
Supportvertrag werden von der Radames nicht beantwortet. |
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8. Gewährleistung
Radames leistet für die vertragsgemäßen Eigenschaften
des Lizenzmaterials (vgl. Ziff. 1 Abs.2) Gewähr nach
den Regeln des Kaufrechts. Radames ist zunächst zur Fehlerbehebung
berechtigt (Nachbesserung). Die Fehlerbeseitigung erfolgt
durch Übersendung eines Datenträgers oder der Bereitstellung
einer oder mehrerer Dateien zum Download auf den Servern der
Radames, auf dem sich eine fehlerbereinigte Version befindet,
weiche der Lizenznehmer installiert. Soweit technisch möglich
ist Radames berechtigt, die fehlerbereinigte Version an Stelle
der Übersendung eines Datenträgers auch Online durch
sogenannte Frontendupdates zu überspielen. Schlägt
die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist fehl bzw. gelingt
es Radames innerhalb angemessener Zeit nicht, eine erhebliche
Abweichung von den Produkteigenschaften zu beseitigen oder
so zu umgehen, dass das Programm für den Kunden grundsätzlich
einsatzfähig wird, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten
oder Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen. Ist die
Beseitigung von Mängeln mit angemessenem Aufwand nicht
möglich, so kann Radames hinsichtlich des betroffenen
Programms vom Vertrag zurücktreten. Die Vertragsparteien
stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist,
Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen
fehlerfrei sind. Kosten für bereits in Anspruch genommene
Dienstleistungen werden nicht erstattet. Die Verjährung
der Gewährleistungsansprüche und das Recht des Kunden
auf Nachbesserung verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Lauf der Verjährung beginnt mit Installation. |
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9. Einsatzbedingungen
Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software
bekannt; sie entsprechen den Bedürfnissen des Kunden.
Spezifische Einsatzbedingungen des Kunden sind von diesem
vorab schriftlich zu erklären und durch Radames schriftlich
zu bestätigen. Soweit keine gesonderte Erklärung
erfolgt, gelten die in der entsprechenden Produktinformation
hierzu getroffenen Aussagen. Wird ein Lizenzprogramm unter
anderen als diesen Einsatzbedingungen genutzt, so entfällt
die Verpflichtung zur Gewährleistung. |
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10. Haftung
Die Haftung von Radames ist unabhängig vom Rechtsgrund
auf 5.000. - Euro oder die Einmalgebühr des Lizenzmaterials
begrenzt, das den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des
Anspruchs ist oder in direkter Beziehung dazu steht. Es gilt
der jeweils höhere Betrag. Maßgebend sind die bei
Entstehung des Anspruchs geltenden Gebühren ohne Mehrwertsteuer.
Radames haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene
Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und
sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete
Daten. Ziffer 11 bleibt unberührt. Die Haftungsbegrenzungen
und Haftungsausschlüsse der Absätze 1 und 2 der
Ziffer 11 gelten nicht für Schäden, die auf dem
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, dem arglistigen Verschweigen
von Fehlern oder auf einer den Vertragszweck gefährdenden
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
beruhen, sowie für Schäden, die durch Radames oder
ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden sind. |
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11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Dritter
Radames wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen,
die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes
oder Urheberrechtes durch vertragsgemäß genutztes
Lizenzmaterial im Vertragsgebiet hergeleitet werden, und dem
Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge
im Rahmen von Ziff. 10 übernehmen, sofern der Kunde Radames
von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich
benachrichtigt hat und Radames alle Abwehrmaßnahmen
und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sind solche
Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann
Radames auf ihre Kosten das Lizenzmaterial ändern oder
austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts
mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jede der
Vertragsparteien das betreffende Lizenzmaterial fristlos kündigen.
In diesem Fall haftet Radames dem Kunden für den ihm
durch die Kündigung entstehenden unmittelbaren Schaden
nach Maßgabe der Ziffer 10. Radames haftet in keiner
Weise, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen,
dass das Lizenzmaterial nicht in einer gültigen, unveränderten
Version oder zusammen mit nicht von Radames gelieferten Programmen
oder unter anderen als den unter Ziffer 9 genannten Einsatzbedingungen
genutzt wurde. |
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12. Laufzeit / 1-Jahres-Garantie
Die Kündigung des Pflegevertrages ist erstmalig zum Ende
einer Laufzeit von 1 Jahr durch eine der Vertragsparteien
möglich. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils
drei Monate. Nach Ablauf des 1 Jahres verlängert sich
der Pflegevertrag um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht
mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit
gekündigt wird. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Dem Kunden steht ein Sonderkündigungsrecht
des Pflegevertrages zum Ende der vorstehend bezeichneten Zahlungsperiode
für den Fall zu, dass er die Nutzung des Lizenzmaterials
beendet. Eine anteilige Rückvergütung fälliger
oder bereits entrichteter Pflegegebühren und/oder der
Einmal-Lizenzgebühr ist ausgeschlossen. Nach Ausübung
des vorstehenden Sonderkündigungsrechts ist der Kunde
verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien
sowie geänderte oder mit anderem Programmmaterial verbundene
Kopien des betreffenden Lizenzmaterials an Radames herauszugeben
oder zu vernichten (löschen) und auf Anforderung der
Radames die Löschung an Eides Statt zu versichern; dies
gilt auch für etwa vorab gelieferte Programmdokumentationen.
Ersetzt der Kunde jedoch ein gekündigtes Programm durch
eine neue Programmversion mit anderer Programmnummer, so ist
er berechtigt, die bisherige Version vor ihrer Rückgabe
bzw. Löschung bis zu 3 Monate als Ausweichreserve aufzubewahren.
Die Zurückhaltung einer Archivkopie ist nur mit schriftlicher
Genehmigung von Radames zulässig. Radames ist bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes zur Nutzungsuntersagung des Lizenzmaterials
berechtigt. Wichtige Gründe stellen insbesondere die
folgenden dar:
(a) Verstoß gegen die Regelungen zum Nutzungsrecht nach
Maßgabe von Ziffer 1 und 2 dieses Vertrages und fruchtloser
Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Abmahnung;
(b) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Kunden oder Einstellung der Zahlungen.
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13. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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14. Rechtsordnung. Gerichtsstand
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht
anzuwenden: die Anwendung des "Einheitlichen UN-Kaufrechts"
(Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Wareneinkauf) wird ausdrücklich
ausgeschlossen, Erfüllungsort für alle Verpflichtungen
aus diesem Vertrag und Gerichtsstand ist 26603 Aurich. |
| Anfang |
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| Bedingungen
für Programmpflege |
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1. Allgemeiner Gegenstand der Pflegeleistungen
1.1. Die Radames- Programmpflege umfasst
a) Fortentwicklung der Software in Bezug auf Qualität
und Modernität.
b) Anpassung des Lizenzmaterials im Falle von Änderungen
im Betriebssystem Windows 9x, Windows 2000, XP und Windows
NT. Nicht in der Pflege enthalten sind Anpassungen für
ein neues Betriebssystem.
c) Abgabe verbesserter Releases. Darunter fallen Verbesserungen,
die im Rahmen des Leistungsumfanges des Lizenzmaterials liegen
und in diesem Rahmen funktionelle oder Performance-Verbesserungen
bringen. Nicht enthalten sind völlig neue Funktionen,
die eine wesentliche Erweiterung des Leistungsumfanges bedeuten.
Solche Erweiterungen werden von Radames gegen gesondertes
Entgelt zum Erwerb angeboten. Nicht enthalten ist die Installation
neuer Releases.
d) Bereitstellung aktualisierter Dokumentationen zu den Releasewechseln.
Als Online-Versione) Fehlerbehebung nach Ablauf der Gewährleistung.
1.2. Der Kunde benennt Radames einen zuständigen Ansprechpartner
(Systemverantwortlichen) sowie einen Ersatz, über den
die gesamte Kommunikation der Parteien abgewickelt wird. Dies
gilt auch bei Mehrfachinstallationen nach vorherigem Abschluss
von Nebenlizenzen.Der Systemverantwortliche wird im Radames-Vertriebs-Informationssystem
(VIS) hinterlegt.
2. Umfang der Pflegeleistung im einzelnen
2.1. Releases
a) Radames stellt im Rahmen der Pflege in regelmäßigen
oder unregelmäßigen Abständen neue Releases
zur Verfügung. Neue Releases können in der Bereitstellung
auch nur einzelner neuer Module bestehen. Die neuen Releases
werden von Radames per Post auf vereinbartem Datenträger
oder elektronisch versandt. Die Datenträger bleiben Eigentum
von Radames. Die Installationen hat der Kunde selbst durchzuführen;
auf seinen Wunsch erledigt Radames die Installationen gegen
zusätzliches Entgelt. Der Kunde ist für das Sichern
der Releases verantwortlich. Bei Auslieferung eines neuen
Releases oder einer Erweiterung wird Radames das vorhergehende
Release oder die Erweiterung regelmäßig für
einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten weiter pflegen.Radames
ist jedoch berechtigt, auch vor Ablauf des vorstehenden Zeitraumes
die Pflege des vorherigen Releases mit dem Hinweis zu verweigern,
dass(I) der Fehler im aktuellen Release behoben ist oder (II)
die Fehlerbehebung auf der Basis des vorherigen Releases wesentliche
Anpassungen dieses Releases erforderlich machen würde,
die zu erheblichen Mehraufwänden von Radames führen
und daher die Fehlerbehebung im neuen Release sinnvoller ist.Der
Anspruch auf Pflege des vorangegangenen Releases erlischt
jedenfalls nach Ablauf des vorstehend bezeichneten Zeitraumes
von zwölf (12) Monaten nach Auslieferung des Releases
oder der Erweiterung.
b) Radames nimmt Verbesserungsvorschläge entgegen, prüft
ihre allgemeine Verwendbarkeit und die Möglichkeiten
zur Implementierung und entscheidet abschließend über
die Implementierung eines Vorschlages. Radames schuldet für
verwendete Verbesserungsvorschläge des Kunden keinerlei
Vergütung; mit der Bekanntgabe des Verbesserungsvorschlages
überträgt der Kunde alle eventuellen Rechte aus
seinem Vorschlag kostenlos auf Radames.
2.2. Fehlerbehebung
a) Wird vom Kunden ein Fehler festgestellt, so ist dieser
mit allen erforderlichen Unterlagen, d.h. Auszüge der
Dateien, Fehlerbeschreibung sowie eventuelle Dumps, an Radames
zu melden. Radames kann gegebenenfalls weitere Unterlagen
nachfordern, Der Kunde unterstützt Radames im erforderlichen
Umfang unentgeltlich. Radames gewährleistet die vertrauliche
Behandlung der Daten. Handelt es sich um einen umgehbaren
Fehler, wird Radames einen Hinweis für die Fehler-Umgehung
herausgeben. Die Korrektur erfolgt dann mit dem nächsten
Release. Handelt es sich um einen Fehler, der ein Weiterarbeiten
unmöglich macht, wird dem Kunden unverzüglich eine
bereinigte Programmversion zur Verfügung gestellt. Die
Installationen hat der Kunde selbst durchzuführen; auf
seinen Wunsch erledigt Radames die Installationen gegen zusätzliches
Entgelt.
b) Radames beginnt mit der Fehlerbehebung bei betriebsverhindernden
Fehlern: wenn sie bis 12:00 Uhr gemeldet sind, spätestens
am nächsten Werktag (Montag - Freitag); wenn sie nach
12:00 Uhr gemeldet sind, spätestens am übernächsten
Werktag (Montag - Freitag). bei betriebsbehindernden Fehlern
binnen angemessener Frist bei sonstigen Fehlern erfolgt die
Beseitigung mit dem nächsten Release.
c) Die Pflicht zur Fehlerbereinigung erlischt, wenn der Kunde
oder Dritte am Lizenzmaterial oder dessen Umgebung Veränderungen
vornehmen, die für den Fehler ursächlich sind.
d) Das Auftreten von Fehlern berechtigt den Kunde nicht, Zahlungen
zurückzuhalten oder zu kürzen.
e) Radames schuldet nur die Beseitigung des Fehlers oder den
Hinweis für die Umgehung des Fehlers, nicht aber Ersatz
für etwaige Schäden, die durch den Fehler oder als
Folge des Fehlers entstehen, es sei denn, dass Radames den
Fehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
hätte oder der Fehler auf der Verletzung von Kardinalpflichten
beruht. Eigene Aufwendungen des Kunden im Zusammenhang mit
Fehlersuche und Fehlerbeseitigung sind von Radames nicht zu
erstatten.
3. Sonstige LeistungenAlle übrigen Leistungen, die nicht
unter Punkten 1 und 2 sowie den dazu gehörigen Unterpunkten
genannt sind, sind nicht im Umfang der Pflegeleistungen enthalten,
wie z. B. a)Fehlermeldungen, die auf fehlerhafte Anwendung
zurückgehen.b)Einsatz von Beratern beim Kunden vor Ort.
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| Anfang |
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| Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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| über Beratung und die Erbringung
von EDV-Systemunterstützungsleistungen |
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§1 Allgemein
Radames erbringt nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Leistungen in Form von Beratung, Hotline-Service-Leistungen
sowie durch die Erstellung von kundenspezifischen Anpassungen
zuvor lizenzierter Software Gutachten, Konzepte, Leistungsbeschreibungen
und Vorstudien. |
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§2 Besonderheiten bei der kundenspezifischen
Anpassung zuvor lizenzierter Software
2.1 Radames ist berechtigt, vom KUNDEN alle für die Erstellung
der kundenspezifischen Anpassungen benötigten Unterlagen,
Informationen und Daten zu verlangen. Hierzu gehören,
soweit dies nicht schon vor Angebot bzw. Auftrag erfolgt ist,
ein vollständiges Pflichtenheft (mit Anforderungskatalog,
Leistungsbeschreibungen), ferner Testdaten, insbesondere für
Abnehmertests, in maschinenlesbarer Form. Der Umfang der vorstehenden
Informationen ist regelmäßig im Angebot oder Auftrag
festzulegen. Soweit im Angebot oder bei Auftragserteilung
nichts besonderes vereinbart wird, müssen die benötigten
Unterlagen, Informationen und Daten vor Beginn der Arbeiten
in verbindlicher Fassung vorliegen.
2.2 Wird Radames auch mit der Erstellung des Pflichtenheftes
(oder Teilen hiervon) beauftragt, so wird es mit der Freigebe
durch den KUNDEN verbindlich. Der KUNDE gibt das Pflichtenheft
oder die von Radames erstellten Teile unverzüglich nach
Vorlage durch Radames frei oder lehnt die Freigabe unter Angabe
von Gründen ab. Änderungen des zunächst vorgelegten
Pflichtenheftes werden durch Radames nach erneuter Beauftragung
durch den KUNDEN in Form von Dienstleistungen erbracht. Soweit
der KUNDE binnen 10 Werktagen nach Vorlage des Pflichtenheftes
durch die Radames keine Erklärung abgibt, wird das vorgelegte
Pflichtenheft verbindlich.
2.3 Soweit zwischen den Parteien nichts anders vereinbart
ist. wird der KUNDE alle der Radames übergebenen Unterlagen,
Informationen und Daten bei sich zusätzlich verwahren,
so dass sie bei Beschädigung oder Verlust von Datenträgermaterial
rekonstruiert werden können. Jeder Vertragspartner benennt
dem anderen einen Projektleiter oder Teilprojektleiter, die
mit der Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen zusammenhängende
Informationen und Entscheidungen herbeizuführen haben.
2.4 Fristen für die Lieferung der kundenspezifischen
Anpassungen und für die sonstigen von Radames zu erbringenden
Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung
im Auftrag oder Angebot und sind als Projektfertigstellungstermin
zu bezeichnen. Die Fristen verlängern sich entsprechend,
wenn im Falle der Erstellung des Pflichtenheftes durch Radames
dessen Freigebe vom KUNDEN nach dem vorgesehenen Termin erfolgt,
wenn sonstige zur Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen
erforderliche Unterlagen aus von Radames nicht zu vertretenden
Gründen nicht zum Termin vorliegen, der zum Beginn der
Arbeiten vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn durch eine nachträgliche
Änderung des Pflichtenheftes oder durch sonstige von
ihm nicht zu vertretende Umstände Radames in der ordnungsgemäßen
Durchführung das Auftrages behindert wird. Als von Radames
nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Verzögerungen
oder Mängel der Leistungen der bereit zu stellenden Systemumgebung,
die im Rahmen der Zusammenarbeit vom KUNDEN zu erbringen sind;
ferner höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr
oder ähnliche Ereignisse wie z. B. Streik und Aussperrung.
2.5 Bei Abnahme der kundenspezifischen Anpassungen ist nach
folgenden drei Fehlerkategorien zu unterscheiden:
Fehlerkategorie 1:
schwere Fehler, z.B. Fehler, die dazu führen, dass die
Software nicht genutzt werden kann. Fehler in zentralen Funktionen,
die zum Abbruch der gesamten Anwendung führen
Fehlerkategorie 2:
mittlere Fehler, z.B. Fehler in der Anwendung, die nicht zum
Abbruch führen, nicht zu den anderen in der Fehlerkategorie
1 aufgeführten Fehlern gehören und gleichwohl so
erheblich sind, dass eine Abnahme des Werkes und Fehlerkorrektur
im Rahmen der Gewährleistung nicht zumutbar ist. Der
Mangel kann nicht mit organisatorischen Mitteln umgangen werden.
Fehlerkategorie 3:
leichte Fehler, z.B. - Fehler, die keine bedeutsame Auswirkung
auf Funktionalität und Nutzbarkeit heben. Die Nutzung
der kundenspezifischen Anpassungen ist hierdurch nicht oder
nur unwesentlich eingeschränkt. Fehler der Fehlerkategorien
1 und 2 berechtigen nach wiederholtem Scheitern der Fehlerbehebung
(mindestens 2 mal) innerhalb angemessener Frist zur Verweigerung
der Abnahme. Die Fehlerkorrektur von Fehlern der Fehlerkategorie
3 erfolgt im Rahmen der Nachbesserung. Bei fehlender Erklärung
innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Freigebe durch Radames
oder bei Inbetriebnahme gilt die Abnahme als erklärt.
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§3 Vergütungen
3.1 Art und Höhe der Vergütung
Die Einzelheiten der Vergütungen sind grundsätzlich
im jeweiligen Angebot spezifiziert. Die Höhe der Vergütung
richtet sich nach Zeit und Aufwand und nach Maßgabe
der Dienstleistungssätze gemäß der jeweils
gültigen Preisliste von Radames.
3.2 Spesen und Reisekosten
Soweit im Angebot nicht anders spezifiziert, werden Reisekosten,
Tages- und Übernachtungsgelder nach Aufwand berechnet.
Hierbei gelten die steuerlichen Grenzwerte. Reisezeiten gelten
als Arbeitszeit.
3.3 Zahlungsbedingungen
Radames wird dem KUNDEN spätestens jeweils am Ende des
Monats eine Rechnung über die in Anspruch genommenen
Leistungen ausstellen. Die Rechnungen werden innerhalb von
10 Tagen ohne Abzug zahlbar gestellt. Alle Preise verstehen
sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
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§4 Gewerbliche Schutzrechte, Pflege
Radames räumt dem KUNDEN ein zeitlich unbeschränktes.
nicht übertragbares und nicht ausschließliches
Nutzungsrecht gemäß den Bestimmungen des Lizenzvertrages
über das Lizenzmaterial ein. Im übrigen verbleiben
sämtliche Rechte bei Radames. Soweit bei Auftragserteilung
vermerkt, erbringt Radames Pflegeleistungen in Bezug auf kundenspezifische
Anpassungen nach den Pflegebedingungen des Lizenz- und Pflegevertrages
und gegen Entgelt gemäß Auftrag. |
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§5 Vertraulichkeit
Die Parteien vereinbaren strikte Vertraulichkeit aller gegenseitig
offen gelegten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nach
Beendigung eines jeweiligen Auftrages ist der Empfänger
verpflichtet, die Unterlagen mit vertraulichen Informationen
der anderen Partei zurückzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen
über Datenschutz sind zu beachten. |
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§6 Haftung
Die Haftung von Radames ist unabhängig vom Rechtsgrund
auf 5.000,- Euro oder die Höhe der Vergütung für
den Dienstleistungsauftrag begrenzt, der den Schaden verursacht
hat oder Gegenstand des Anspruchs ist oder in direkter Beziehung
dazu steht. Es gilt der jeweils höhere Betrag. Radames
haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen,
Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare
und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse
gelten nicht für Schäden, die auf dem Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft, dem arglistigen Verschweigen von
Fehlern oder auf einer den Vertragszweck gefährdenden
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
beruhen, sowie für Schäden, die durch Radames oder
ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden sind. |
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§7 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist 26603 Aurich. Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts. |
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