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Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
Allgemeine Bedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen
Bedingungen für Programmpflege
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
 
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Allgemeine Bedingungen

Zu den genannten Preisen kommt eine Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzu. An die in Angebot bezeichneten Konditionen halten wir uns 30 Tage gebunden.
 
Lieferumfang:

Grundlage der Kostenübersicht für die Radames Produkte sind der Lizenzvertrag, die Beschreibung von Radames und die Bedingungen für Wartung von Radames.

 
In den Lizenzgebühren enthaltener Leistungsumfang:
-Software in Objektcodeform via Download als Setup.exe
-Lizenzschlüssel zur Freischaltung nach Zahlungseingang
 
Die Benutzerzahl bezeichnet die maximale zu einem Zeitpunkt mögliche Anzahl an Benutzern. d.h. bei Überschreiten der zulässigen Anzahl der Benutzer tritt eine Sperrfunktion in Kraft, die ein Weiterarbeiten unmöglich macht. Radames stellt gegen Aufpreis Lizenzmaterial für eine größere Benutzerzahl zur Verfügung. Die Beseitigung der Sperre erfolgt durch Radames, wenn der Lizenznehmer den Aufpreis bezahlt hat. Liefer- und Zahlungskonditionen für Software: Für Software gelten die Bedingungen des Lizenz- und Pflegevertrages für Radames. Alle Rechnungen sind zahlbar sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug.
 
 
Allgemeine Vertragsbedingungen
 
1. Vertragsgegenstand

Radames gewährt dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen ein zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des vorstehend bezeichneten Lizenzmaterials auf einer bestimmten Maschine (physischer Rechner) für eine vorstehend genannte bestimmte Anzahl von Benutzern. Die Nutzung des Lizenzmaterials für eine erweiterte Anzahl von Benutzern über die vorstehend bezeichnete Anzahl hinaus ist nur nach Maßgabe einer zuvor abzuschließenden Erweiterung zulässig. Die Einräumung des Nutzungsrechts ist durch die vorherige vollständige Zahlung der Lizenzgebühren aufschiebend bedingt. Radames behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen (z.B. Datenträger) bis zum vollständigen Ausgleich der Forderung vor. Lizenzmaterial im Sinne dieses Vertrages sind Datenverarbeitungsprogramme und/ oder lizenzierte Datenbestände in maschinenlesbarer Form einschließlich dazugehöriger Dokumentationen. Die Programme werden geliefert, wie sie sind; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme schuldet Radames nicht.
 
2. Umfang der Nutzungsrechte

Nutzung ist jedes ganze oder teilweise Kopieren (Einspeichern) von maschinenlesbarem Lizenzmaterial zum Zweck der Verarbeitung der darin enthaltenen Instruktionen oder Daten. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzmaterial gehörigen Dokumentation. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des maschinenlesbaren Lizenzmaterials zu Zwecken der Datensicherung zu erstellen.. Eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellensprache (Source Code) sowie deren Bearbeitung ist nicht zulässig.
 
3. Pflege

Die Pflege des vorstehend bezeichneten Lizenzmaterials erfolgt in der jeweils aktuellen Fassung durch Radames gemäß den beiliegenden Bedingungen für Programmpflege. Die Pflegeleistungen sind vergütungspflichtig und bedingen einen separat geschlossenen Supportvertrag zwischen Radames und dem jeweiligen Lizenznehmer.
 
4. Sicherung der Rechte am Lizenzmaterial

Alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzmaterials, auch wenn es bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, bleiben - unbeschadet des Eigentums des Kunden am Aufzeichnungsträger - bei Radames. Der Kunde ist verpflichtet. auf allen diesen Kopien den Radames Copyright Vermerk anzubringen. Der Kunde verpflichtet sich, Lizenzmaterial einschließlich Kopien jeder Art nicht Dritten (einschließlich anderen Lizenznehmern des betreffenden Programms) zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Kunden und von Radames sowie andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzprogramms für den Kunden bei ihm aufhalten. Eine Übertragung der gewährten Nutzungsrechte oder eine Einräumung von Unterlizenzen an dem Lizenzmaterial ist nicht zulässig.
 
5. Lieferung

Der Kunde erhält bei Abschluss eines Erstvertrages oder einer Nebenlizenz jeweils eine Lieferkopie des vorstehend bezeichneten Lizenzmaterials auf einem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger oder den Zugang zum Download der Software von den Servern der Radames und den zur Nutzung erforderlichen Freischaltcode. Für den Fall des Abschlusses einer Erweiterung erfolgt die Lieferung regelmäßig durch Lieferung eines Freischaltcodes. Der Kunde wird Radames bei der Erstellung des jeweiligen Freischaltcodes durch Bereitstellung erforderlicher Informationen unterstützen. Radames führt die Installation nur nach Maßgabe einer gesondert zu beauftragenden kostenpflichtigen Dienstleistung durch. Radames übernimmt keine über die gemäß nachfolgender Ziffer 8 hinausgehende Gewährleistung dafür, dass das gelieferte Lizenzmaterial frei von Viren ist. Radames erklärt jedoch, dass Radames keine Kenntnis von Viren im gelieferten Lizenzmaterial hat. Radames wird Datenträger oder zum Download freigegebene Dateien vor Auslieferung mit allgemein verfügbaren, jeweils dem Stand der Technik entsprechenden Virenscannern darauf überprüfen, ob das Lizenzmaterial oder der Datenträger Viren enthalten.
 
6. Vergütung, Zahlungsmodalitäten

Die Vergütung besteht aus einer Einmal-Lizenzgebühr und laufenden Pflegegebühren sofern ein Supportvertrag besteht. Die Einmal-Lizenzgebühr wird mit Lieferung des Lizenzmaterials als Gegenleistung für die zeitlich unbeschränkte Einräumung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 dieses Vertrages zur Zahlung fällig. Die Pflegegebühren sind entsprechend dem separaten Supportvertrag am Anfang eines Jahres für das jeweilige Jahr in dem Support geleistet wird fällig. Radames ist dazu berechtigt, jeweils zum Ende eines Vertragsjahres die Pflegegebühren anzupassen. Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Die Mehrwertsteuer wird gesondert mit dem zur Zeit der Leistung gültigen Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird dieser innerhalb einer Berechnungsperiode geändert, so gelten die Zeiträume mit den jeweils gültigen Mehrwertsteuersätzen als getrennte Berechnungsperioden vereinbart.
 
7. Einzelne Supportanfragen ohne Supportvertrag

Einzelne Supportanfragen des Lizenznehmers ohne gültigen Supportvertrag werden von der Radames nicht beantwortet.
 
8. Gewährleistung

Radames leistet für die vertragsgemäßen Eigenschaften des Lizenzmaterials (vgl. Ziff. 1 Abs.2) Gewähr nach den Regeln des Kaufrechts. Radames ist zunächst zur Fehlerbehebung berechtigt (Nachbesserung). Die Fehlerbeseitigung erfolgt durch Übersendung eines Datenträgers oder der Bereitstellung einer oder mehrerer Dateien zum Download auf den Servern der Radames, auf dem sich eine fehlerbereinigte Version befindet, weiche der Lizenznehmer installiert. Soweit technisch möglich ist Radames berechtigt, die fehlerbereinigte Version an Stelle der Übersendung eines Datenträgers auch Online durch sogenannte Frontendupdates zu überspielen. Schlägt die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist fehl bzw. gelingt es Radames innerhalb angemessener Zeit nicht, eine erhebliche Abweichung von den Produkteigenschaften zu beseitigen oder so zu umgehen, dass das Programm für den Kunden grundsätzlich einsatzfähig wird, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen. Ist die Beseitigung von Mängeln mit angemessenem Aufwand nicht möglich, so kann Radames hinsichtlich des betroffenen Programms vom Vertrag zurücktreten. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Kosten für bereits in Anspruch genommene Dienstleistungen werden nicht erstattet. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche und das Recht des Kunden auf Nachbesserung verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Lauf der Verjährung beginnt mit Installation.
 
9. Einsatzbedingungen

Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt; sie entsprechen den Bedürfnissen des Kunden. Spezifische Einsatzbedingungen des Kunden sind von diesem vorab schriftlich zu erklären und durch Radames schriftlich zu bestätigen. Soweit keine gesonderte Erklärung erfolgt, gelten die in der entsprechenden Produktinformation hierzu getroffenen Aussagen. Wird ein Lizenzprogramm unter anderen als diesen Einsatzbedingungen genutzt, so entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.
 
10. Haftung

Die Haftung von Radames ist unabhängig vom Rechtsgrund auf 5.000. - Euro oder die Einmalgebühr des Lizenzmaterials begrenzt, das den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruchs ist oder in direkter Beziehung dazu steht. Es gilt der jeweils höhere Betrag. Maßgebend sind die bei Entstehung des Anspruchs geltenden Gebühren ohne Mehrwertsteuer. Radames haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten. Ziffer 11 bleibt unberührt. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse der Absätze 1 und 2 der Ziffer 11 gelten nicht für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, dem arglistigen Verschweigen von Fehlern oder auf einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, sowie für Schäden, die durch Radames oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
 
11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

Radames wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes durch vertragsgemäß genutztes Lizenzmaterial im Vertragsgebiet hergeleitet werden, und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge im Rahmen von Ziff. 10 übernehmen, sofern der Kunde Radames von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und Radames alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann Radames auf ihre Kosten das Lizenzmaterial ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jede der Vertragsparteien das betreffende Lizenzmaterial fristlos kündigen. In diesem Fall haftet Radames dem Kunden für den ihm durch die Kündigung entstehenden unmittelbaren Schaden nach Maßgabe der Ziffer 10. Radames haftet in keiner Weise, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass das Lizenzmaterial nicht in einer gültigen, unveränderten Version oder zusammen mit nicht von Radames gelieferten Programmen oder unter anderen als den unter Ziffer 9 genannten Einsatzbedingungen genutzt wurde.
 
12. Laufzeit / 1-Jahres-Garantie

Die Kündigung des Pflegevertrages ist erstmalig zum Ende einer Laufzeit von 1 Jahr durch eine der Vertragsparteien möglich. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils drei Monate. Nach Ablauf des 1 Jahres verlängert sich der Pflegevertrag um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dem Kunden steht ein Sonderkündigungsrecht des Pflegevertrages zum Ende der vorstehend bezeichneten Zahlungsperiode für den Fall zu, dass er die Nutzung des Lizenzmaterials beendet. Eine anteilige Rückvergütung fälliger oder bereits entrichteter Pflegegebühren und/oder der Einmal-Lizenzgebühr ist ausgeschlossen. Nach Ausübung des vorstehenden Sonderkündigungsrechts ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien sowie geänderte oder mit anderem Programmmaterial verbundene Kopien des betreffenden Lizenzmaterials an Radames herauszugeben oder zu vernichten (löschen) und auf Anforderung der Radames die Löschung an Eides Statt zu versichern; dies gilt auch für etwa vorab gelieferte Programmdokumentationen. Ersetzt der Kunde jedoch ein gekündigtes Programm durch eine neue Programmversion mit anderer Programmnummer, so ist er berechtigt, die bisherige Version vor ihrer Rückgabe bzw. Löschung bis zu 3 Monate als Ausweichreserve aufzubewahren. Die Zurückhaltung einer Archivkopie ist nur mit schriftlicher Genehmigung von Radames zulässig. Radames ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Nutzungsuntersagung des Lizenzmaterials berechtigt. Wichtige Gründe stellen insbesondere die folgenden dar:
(a) Verstoß gegen die Regelungen zum Nutzungsrecht nach Maßgabe von Ziffer 1 und 2 dieses Vertrages und fruchtloser Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Abmahnung;
(b) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Einstellung der Zahlungen.
 
13. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 
14. Rechtsordnung. Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden: die Anwendung des "Einheitlichen UN-Kaufrechts" (Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf) wird ausdrücklich ausgeschlossen, Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand ist 26603 Aurich.
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Bedingungen für Programmpflege
 
1. Allgemeiner Gegenstand der Pflegeleistungen

1.1. Die Radames- Programmpflege umfasst

a) Fortentwicklung der Software in Bezug auf Qualität und Modernität.

b) Anpassung des Lizenzmaterials im Falle von Änderungen im Betriebssystem Windows 9x, Windows 2000, XP und Windows NT. Nicht in der Pflege enthalten sind Anpassungen für ein neues Betriebssystem.

c) Abgabe verbesserter Releases. Darunter fallen Verbesserungen, die im Rahmen des Leistungsumfanges des Lizenzmaterials liegen und in diesem Rahmen funktionelle oder Performance-Verbesserungen bringen. Nicht enthalten sind völlig neue Funktionen, die eine wesentliche Erweiterung des Leistungsumfanges bedeuten. Solche Erweiterungen werden von Radames gegen gesondertes Entgelt zum Erwerb angeboten. Nicht enthalten ist die Installation neuer Releases.

d) Bereitstellung aktualisierter Dokumentationen zu den Releasewechseln. Als Online-Versione) Fehlerbehebung nach Ablauf der Gewährleistung.

1.2. Der Kunde benennt Radames einen zuständigen Ansprechpartner (Systemverantwortlichen) sowie einen Ersatz, über den die gesamte Kommunikation der Parteien abgewickelt wird. Dies gilt auch bei Mehrfachinstallationen nach vorherigem Abschluss von Nebenlizenzen.Der Systemverantwortliche wird im Radames-Vertriebs-Informationssystem (VIS) hinterlegt.


2. Umfang der Pflegeleistung im einzelnen

2.1. Releases

a) Radames stellt im Rahmen der Pflege in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen neue Releases zur Verfügung. Neue Releases können in der Bereitstellung auch nur einzelner neuer Module bestehen. Die neuen Releases werden von Radames per Post auf vereinbartem Datenträger oder elektronisch versandt. Die Datenträger bleiben Eigentum von Radames. Die Installationen hat der Kunde selbst durchzuführen; auf seinen Wunsch erledigt Radames die Installationen gegen zusätzliches Entgelt. Der Kunde ist für das Sichern der Releases verantwortlich. Bei Auslieferung eines neuen Releases oder einer Erweiterung wird Radames das vorhergehende Release oder die Erweiterung regelmäßig für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten weiter pflegen.Radames ist jedoch berechtigt, auch vor Ablauf des vorstehenden Zeitraumes die Pflege des vorherigen Releases mit dem Hinweis zu verweigern, dass(I) der Fehler im aktuellen Release behoben ist oder (II) die Fehlerbehebung auf der Basis des vorherigen Releases wesentliche Anpassungen dieses Releases erforderlich machen würde, die zu erheblichen Mehraufwänden von Radames führen und daher die Fehlerbehebung im neuen Release sinnvoller ist.Der Anspruch auf Pflege des vorangegangenen Releases erlischt jedenfalls nach Ablauf des vorstehend bezeichneten Zeitraumes von zwölf (12) Monaten nach Auslieferung des Releases oder der Erweiterung.

b) Radames nimmt Verbesserungsvorschläge entgegen, prüft ihre allgemeine Verwendbarkeit und die Möglichkeiten zur Implementierung und entscheidet abschließend über die Implementierung eines Vorschlages. Radames schuldet für verwendete Verbesserungsvorschläge des Kunden keinerlei Vergütung; mit der Bekanntgabe des Verbesserungsvorschlages überträgt der Kunde alle eventuellen Rechte aus seinem Vorschlag kostenlos auf Radames.

2.2. Fehlerbehebung

a) Wird vom Kunden ein Fehler festgestellt, so ist dieser mit allen erforderlichen Unterlagen, d.h. Auszüge der Dateien, Fehlerbeschreibung sowie eventuelle Dumps, an Radames zu melden. Radames kann gegebenenfalls weitere Unterlagen nachfordern, Der Kunde unterstützt Radames im erforderlichen Umfang unentgeltlich. Radames gewährleistet die vertrauliche Behandlung der Daten. Handelt es sich um einen umgehbaren Fehler, wird Radames einen Hinweis für die Fehler-Umgehung herausgeben. Die Korrektur erfolgt dann mit dem nächsten Release. Handelt es sich um einen Fehler, der ein Weiterarbeiten unmöglich macht, wird dem Kunden unverzüglich eine bereinigte Programmversion zur Verfügung gestellt. Die Installationen hat der Kunde selbst durchzuführen; auf seinen Wunsch erledigt Radames die Installationen gegen zusätzliches Entgelt.

b) Radames beginnt mit der Fehlerbehebung bei betriebsverhindernden Fehlern: wenn sie bis 12:00 Uhr gemeldet sind, spätestens am nächsten Werktag (Montag - Freitag); wenn sie nach 12:00 Uhr gemeldet sind, spätestens am übernächsten Werktag (Montag - Freitag). bei betriebsbehindernden Fehlern binnen angemessener Frist bei sonstigen Fehlern erfolgt die Beseitigung mit dem nächsten Release.

c) Die Pflicht zur Fehlerbereinigung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte am Lizenzmaterial oder dessen Umgebung Veränderungen vornehmen, die für den Fehler ursächlich sind.

d) Das Auftreten von Fehlern berechtigt den Kunde nicht, Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen.

e) Radames schuldet nur die Beseitigung des Fehlers oder den Hinweis für die Umgehung des Fehlers, nicht aber Ersatz für etwaige Schäden, die durch den Fehler oder als Folge des Fehlers entstehen, es sei denn, dass Radames den Fehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hätte oder der Fehler auf der Verletzung von Kardinalpflichten beruht. Eigene Aufwendungen des Kunden im Zusammenhang mit Fehlersuche und Fehlerbeseitigung sind von Radames nicht zu erstatten.

3. Sonstige LeistungenAlle übrigen Leistungen, die nicht unter Punkten 1 und 2 sowie den dazu gehörigen Unterpunkten genannt sind, sind nicht im Umfang der Pflegeleistungen enthalten, wie z. B. a)Fehlermeldungen, die auf fehlerhafte Anwendung zurückgehen.b)Einsatz von Beratern beim Kunden vor Ort.
 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
über Beratung und die Erbringung von EDV-Systemunterstützungsleistungen
 
§1 Allgemein

Radames erbringt nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Leistungen in Form von Beratung, Hotline-Service-Leistungen sowie durch die Erstellung von kundenspezifischen Anpassungen zuvor lizenzierter Software Gutachten, Konzepte, Leistungsbeschreibungen und Vorstudien.
 
§2 Besonderheiten bei der kundenspezifischen Anpassung zuvor lizenzierter Software

2.1 Radames ist berechtigt, vom KUNDEN alle für die Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen benötigten Unterlagen, Informationen und Daten zu verlangen. Hierzu gehören, soweit dies nicht schon vor Angebot bzw. Auftrag erfolgt ist, ein vollständiges Pflichtenheft (mit Anforderungskatalog, Leistungsbeschreibungen), ferner Testdaten, insbesondere für Abnehmertests, in maschinenlesbarer Form. Der Umfang der vorstehenden Informationen ist regelmäßig im Angebot oder Auftrag festzulegen. Soweit im Angebot oder bei Auftragserteilung nichts besonderes vereinbart wird, müssen die benötigten Unterlagen, Informationen und Daten vor Beginn der Arbeiten in verbindlicher Fassung vorliegen.

2.2 Wird Radames auch mit der Erstellung des Pflichtenheftes (oder Teilen hiervon) beauftragt, so wird es mit der Freigebe durch den KUNDEN verbindlich. Der KUNDE gibt das Pflichtenheft oder die von Radames erstellten Teile unverzüglich nach Vorlage durch Radames frei oder lehnt die Freigabe unter Angabe von Gründen ab. Änderungen des zunächst vorgelegten Pflichtenheftes werden durch Radames nach erneuter Beauftragung durch den KUNDEN in Form von Dienstleistungen erbracht. Soweit der KUNDE binnen 10 Werktagen nach Vorlage des Pflichtenheftes durch die Radames keine Erklärung abgibt, wird das vorgelegte Pflichtenheft verbindlich.

2.3 Soweit zwischen den Parteien nichts anders vereinbart ist. wird der KUNDE alle der Radames übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich verwahren, so dass sie bei Beschädigung oder Verlust von Datenträgermaterial rekonstruiert werden können. Jeder Vertragspartner benennt dem anderen einen Projektleiter oder Teilprojektleiter, die mit der Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen zusammenhängende Informationen und Entscheidungen herbeizuführen haben.

2.4 Fristen für die Lieferung der kundenspezifischen Anpassungen und für die sonstigen von Radames zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Auftrag oder Angebot und sind als Projektfertigstellungstermin zu bezeichnen. Die Fristen verlängern sich entsprechend, wenn im Falle der Erstellung des Pflichtenheftes durch Radames dessen Freigebe vom KUNDEN nach dem vorgesehenen Termin erfolgt, wenn sonstige zur Erstellung der kundenspezifischen Anpassungen erforderliche Unterlagen aus von Radames nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Termin vorliegen, der zum Beginn der Arbeiten vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn durch eine nachträgliche Änderung des Pflichtenheftes oder durch sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände Radames in der ordnungsgemäßen Durchführung das Auftrages behindert wird. Als von Radames nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Verzögerungen oder Mängel der Leistungen der bereit zu stellenden Systemumgebung, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom KUNDEN zu erbringen sind; ferner höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse wie z. B. Streik und Aussperrung.

2.5 Bei Abnahme der kundenspezifischen Anpassungen ist nach folgenden drei Fehlerkategorien zu unterscheiden:

Fehlerkategorie 1:
schwere Fehler, z.B. Fehler, die dazu führen, dass die Software nicht genutzt werden kann. Fehler in zentralen Funktionen, die zum Abbruch der gesamten Anwendung führen

Fehlerkategorie 2:
mittlere Fehler, z.B. Fehler in der Anwendung, die nicht zum Abbruch führen, nicht zu den anderen in der Fehlerkategorie 1 aufgeführten Fehlern gehören und gleichwohl so erheblich sind, dass eine Abnahme des Werkes und Fehlerkorrektur im Rahmen der Gewährleistung nicht zumutbar ist. Der Mangel kann nicht mit organisatorischen Mitteln umgangen werden.

Fehlerkategorie 3:
leichte Fehler, z.B. - Fehler, die keine bedeutsame Auswirkung auf Funktionalität und Nutzbarkeit heben. Die Nutzung der kundenspezifischen Anpassungen ist hierdurch nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt. Fehler der Fehlerkategorien 1 und 2 berechtigen nach wiederholtem Scheitern der Fehlerbehebung (mindestens 2 mal) innerhalb angemessener Frist zur Verweigerung der Abnahme. Die Fehlerkorrektur von Fehlern der Fehlerkategorie 3 erfolgt im Rahmen der Nachbesserung. Bei fehlender Erklärung innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Freigebe durch Radames oder bei Inbetriebnahme gilt die Abnahme als erklärt.
 
§3 Vergütungen

3.1 Art und Höhe der Vergütung

Die Einzelheiten der Vergütungen sind grundsätzlich im jeweiligen Angebot spezifiziert. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Zeit und Aufwand und nach Maßgabe der Dienstleistungssätze gemäß der jeweils gültigen Preisliste von Radames.

3.2 Spesen und Reisekosten

Soweit im Angebot nicht anders spezifiziert, werden Reisekosten, Tages- und Übernachtungsgelder nach Aufwand berechnet. Hierbei gelten die steuerlichen Grenzwerte. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.

3.3 Zahlungsbedingungen

Radames wird dem KUNDEN spätestens jeweils am Ende des Monats eine Rechnung über die in Anspruch genommenen Leistungen ausstellen. Die Rechnungen werden innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar gestellt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
 
§4 Gewerbliche Schutzrechte, Pflege

Radames räumt dem KUNDEN ein zeitlich unbeschränktes. nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht gemäß den Bestimmungen des Lizenzvertrages über das Lizenzmaterial ein. Im übrigen verbleiben sämtliche Rechte bei Radames. Soweit bei Auftragserteilung vermerkt, erbringt Radames Pflegeleistungen in Bezug auf kundenspezifische Anpassungen nach den Pflegebedingungen des Lizenz- und Pflegevertrages und gegen Entgelt gemäß Auftrag.
 
§5 Vertraulichkeit

Die Parteien vereinbaren strikte Vertraulichkeit aller gegenseitig offen gelegten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nach Beendigung eines jeweiligen Auftrages ist der Empfänger verpflichtet, die Unterlagen mit vertraulichen Informationen der anderen Partei zurückzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz sind zu beachten.
 
§6 Haftung

Die Haftung von Radames ist unabhängig vom Rechtsgrund auf 5.000,- Euro oder die Höhe der Vergütung für den Dienstleistungsauftrag begrenzt, der den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruchs ist oder in direkter Beziehung dazu steht. Es gilt der jeweils höhere Betrag. Radames haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, dem arglistigen Verschweigen von Fehlern oder auf einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, sowie für Schäden, die durch Radames oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
 
§7 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist 26603 Aurich. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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